Bestimmte beratende Berufsgruppen sind verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, zum Beispiel Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Steuerberater/innen.Seit Anfang diesen Jahres müssen laut Betreuungsorganisationsgesetz (§§ 23 Abs. 1 Nr.3 BtOG, 10 BtRegV) nun auch Berufsbetreuer/innen eine solche Versicherung nachweisen.
Die Versicherungssumme soll mindestens 250.000,00 Euro je Schadenfall betragen und bis zu vier mal pro Jahr zur Verfügung stehen.Es gibt eine Unterscheidung zwischen "echten" und "unechten" Vermögensschäden. In einer Berufs- und Betriebshaftpflichtvericherung sind nur die "Unechten" abgedeckt. Das sind die finanziellen Folgen von Personen- und Sachschäden."Echte" Vermögensschäden können zum Beispiel Beratungsfehler sein.
Das heisst ein Personen- oder Sachschaden ist nicht vorausgegangen.Eine Vermögennschadenhaftpflichtversicherung übernimmt auch Schadenersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen, Urheberrechten, Namensrechten und der Datenschutzgrundverordnung.
Außerdem wehrt sie ungerechtfertigte Ansprüche durch eigene Juristen ab und ist somit auch eine passive Rechtschutzversicherung.Der Beitrag der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hängt von der Versicherungssumme und dem eigenen Umsatz ab.
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